AGB B2B

Die Einkaufsbedingungender Global Innovations Germany GmbH & Co.KG hier herunterladen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten eine deutsche und eine englischsprachige Fassung. In Zweifelsfällen und bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Präambel

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) regeln die vertragliche Beziehung zwischen Global Innovations Germany GmbH & Co. KG, Im Paesch 11a 54340 Longuich, Deutschland (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) und dem Kunden, der Unternehmer ist und im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit Waren bei dem Verkäufer erwirbt (im Folgenden „Käufer“ genannt).

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Verkäufers mit Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Waren über den Onlineshop des Verkäufers erwerben.
  2. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses ausdrückliche Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
  3. Nimmt der Käufer die Leistung/Lieferung durch den Verkäufer vorbe­haltlos an, liegt auch darin das Anerkenntnis dieser AGB.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Angebote auf den Internetseiten und Katalogen des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Mit der Bestellung gibt der Käufer ein verbindliches Angebot zum Erwerb der in der Bestellung aufgeführten Waren ab. Mit der Bestellung bestätigt der Käufer, als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu handeln. Diese Bestätigung wird im Bestellprozess noch einmal abgefragt.
  3. Die Beschaffenheit der bestellten Waren ergibt sich aus den jeweiligen Produktbeschreibungen. Die Abbildungen geben die Produkte unter Umständen nur ungenau wieder; insbesondere Farben können aus technischen Gründen abweichen. Bilder dienen lediglich als Anschauungsmaterial und können vom Produkt abweichen. Technische Daten, Gewichts-, Maß und Leistungsbeschreibung sind so präzise wie möglich angegeben, können aber die üblichen Abweichungen aufweisen. Abweichungen von den hier beschriebenen Eigenschaften stellen keine Mängel der vom Verkäufer gelieferten Produkte dar.
  4. Im Fall von Sonderanfertigungen behält sich der Verkäufer technische und/oder gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben vor. Dasselbe gilt für den Fall von Abweichungen in Material, Maß, Gewicht, Farbe, Struktur, Konstruktion und/oder Modelltyp (dies sind nur Richtwerte), die durch den Hersteller bzw. den Vorlieferanten erfolgen sowie Druckfehler und Irrtümer. Wird keine erhebliche Änderung vorgenommen und ist die Änderung bzw. Abweichung für den Käufer zumutbar, kann der Käufer keine Rechte aus der Abweichung bzw. Änderung herleiten.
  5. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei dem Verkäufer anzunehmen.
  6. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer an den Käufer oder mit Versendung der Ware an den Käufer zustande.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Warenlieferung erfolgt ausschließlich per Rechnung oder Vorkasse bzw. PayPal. Lieferungen ins Ausland erfolgen ausschließlich gegen Vorkasse.
  2. Individuell vereinbarte Teillieferungen sowie auf Verlangen des Käufers nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind ausdrücklich festzulegen. Ist die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, so sind (auch schriftlich) festgelegte Liefertermine und -fristen unverbindlich. Werden bezüglich der betroffenen Ware nachträglich wirksame Vertragsänderungen vereinbart, so entfallen damit zugleich alle früher vereinbarten Liefertermine und -fristen.
  4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt,  es sei denn, die Teillieferung ist für den Käufer unzumutbar.
  5. Unvorhergesehene Leistungshindernisse, insbesondere durch Naturkatastrophen, Krieg, Blockade, Unruhen, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Pandemien und Epidemien, Transportstörungen, Arbeitskämpfe, vom Verkäufer nicht zu vertretende Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohstoffen oder Zulieferteilen, vom Verkäufer nicht zu vertretende Betriebsstörungen usw., die einer rechtzeitigen oder sachgemäßen Lieferung oder Leistung entgegenstehen, verlängern die Lieferzeiten um die Dauer der Verhinderungszustände.
  6. Die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart erfolgt – wenn nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart ist – durch den Verkäufer, wobei der Verkäufer nicht zusichert, die billigste Verfrachtung zu wählen.

§  4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlung

  1. Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Käufer.
  3. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, sind alle Rechnungsbeträge sofort fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zum Verzugsschaden gehören auch eventuelle Währungsverluste.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Lieferge­genständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten For­derungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf be­sonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurück­zutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  3. Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vor­behaltsware im Sinne des § 6 Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer und verwahrt sie unent­geltlich für diesen. Die hiernach entstehenden Miteigen­tumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des § 6 Abs. 1.
  4. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer mit Grundstücken gemäß § 946 BGB verbunden, so tritt der Käufer, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine etwaige Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zu­steht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren bzw. zu dem Wert seiner erbrachten Gesamtleistung zum Zeitpunkt der Verbindung an den Verkäufer ab.
  5. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ge­schäftsbetriebes und solange er nicht mit der Kaufpreis­zahlung in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigter­weise erhoben worden ist. Stundet der Käufer seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Be­dingungen vorzubehalten, unter denen der Verkäufer sich das Eigen­tum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Jedoch ist der Käufer nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Käufer zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
  6. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit bereits an den Verkäufer ab­getreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterver­äußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf den Verkäufer übergehen.
  7. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zusammen mit anderen, nicht von dem Verkäufer gelieferten Waren zu einem Ge­samtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
  8. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufge­nommen, so tritt der Käufer bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließ­lich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an den Verkäufer ab.
  9. Der Käufer ist bis zum Widerruf durch den Verkäufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Der Verkäufer ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Käufer seinen Zahlungs­verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ord­nungsgemäß nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechts vor, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, dem Verkäufer die dazugehörigen Unterlagen aus­zuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Käufer nicht befugt, auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung des Verkäufers.
  10. Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  11. Macht der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch den Verkäufer erklärt wird. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

§ 7 Gewährleistung

  1. Grundlage der Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Abweichungen von im Internet, in Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. ge­machten Angaben über Maße, Gewichte, Leistungsfähig­keit, Strombedarf etc. begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten nur die ausdrücklich als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers). Der Verkäufer behält sich Ab­weichungen im für den Käufer zumutbaren Umfang vor. Dies gilt auch für Konstruktions- oder Produktionsänderungen.
  2. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  3. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, die ihm obliegende Nacherfüllung bis zur Zahlung des fälligen Kaufpreises zu verweigern, es sei denn, dass er vertraglich zur Vorleistung verpflichtet ist.
  5. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, und insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  6. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Auf­wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungs­ort der Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  7. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Lieferung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte wegen des Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Annah­me vorbehält.
  8. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten – zur Definition vgl. § 8 Ziffer 1). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neu­beginn der Fristen bleiben unberührt.

§ 8 Haftung und gewerbliche Schutzrechte

  1. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer und auch nicht bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten/ Kardinalpflichten). Auch An­sprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt.
  2. Der Schadensersatzanspruch des Käufers für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  3. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleicher­maßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, dass die von ihm gelieferte Ware keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers erstellt worden, so hat der Käufer den Verkäufer von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden.
  5. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Der Käufer ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur wegen unstreitiger oder gerichtlich festgestellter Gegenansprüche oder wegen etwaiger Gegenansprüche aus demselben Schuldverhältnis berechtigt.
  2. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur mit unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüchen oder Gegenansprüchen aus demselben Schuldverhältnis berechtigt.
  3. Dem Verkäufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt im gesetzlichen Umfang zu.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unter Geltung dieser AGB zustande gekommenen Vertragsverhältnissen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers.
  3. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so be­rührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

Stand: November 2022